Für die gesamte Geschäftsbeziehung, insbesondere für sämtliche Vertragsverhältnisse, gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ausgabe 05/2002) der Firma Schmidbauer GmbH Blechbearbeitung, Spanberg 17, 84332 Hebertsfelden. Geschäftsbedingungen ganz gleich welcher Art unserer Geschäftspartner werden nicht Vertragsbestandteil, soweit dies nicht gesondert vereinbart wird. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Nebenabreden oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Die mit * versehenen Bestimmungen finden nur auf Geschäftsbeziehungen zu Kaufleuten Anwendung und soweit der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes des Kaufmanns gehört.
§1 Aufrechnungsverbot
Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§2 Zurückbehaltungsrecht
2.1. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, das zwar auf demselben rechtlichen Verhältnis i. S. des §273 BGB beruht, nicht jedoch auf demselben Vertragsverhältnis (§309 Nr. 2 b BGB), ist nur zulässig, wenn der Anspruch der dem Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Abweichend von §274 II 2 BGB und §369 IV 2 HGB kann die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank erfolgen.
2.2. * Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn der Anspruch, der dem Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gilt ausschließlich die nachfolgende Klausel.
2.3. * Die Geltendmachung eines kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn der Anspruch, der dem Zurückbehaltungsrecht zugrundeliegt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§3 Einrede des nichterfüllten Vertrages
3.1. Sind Gegenstand der Lieferpflichten der Schmidbauer GmbH Gattungsschulden, so ist hinsichtlich bereits gelieferter Gegenstände die Einrede des nichterfüllten Vertrages insofern ausgeschlossen, als die damit begründet wird, ein Teil der bestellten Stückzahl sei noch nicht geliefert.
3.2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Teilleistung infolge des Ausbleibens der Restmenge für den Gläubiger kein Interesse hat (vgl. §§281 I, 323 V BGB)
§4 Beschaffenheit der Ware bzw. Leistungen/Vorbehalt der Selbstbelieferung
4.1. Unsere Waren sind ausschließlich für die Nutzung durch Unternehmer bestimmt. Beabsichtigt der Besteller, die von uns erworbene Ware an einen Verbraucher oder einen Unternehmer zu liefern, der seinerseits Verbraucher mit derartigen Waren beliefert,
hat er uns darauf hinzuweisen.
4.2. Die in unseren öffentlichen Äußerungen, wie Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Werbungen und Preislisten enthaltene Angaben über Eigenschaften gehören nur zur Beschaffenheit, soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind. Öffentliche Äußerungen eines dritten Herstellers oder seines Gehilfen gehören nur zur Beschaffenheit der Ware, wenn sie im Vertrag vereinbart sind oder wir sie uns ausdrücklich und schriftlich in öffentlichen Äußerungen zu Eigen gemacht haben.
4.3. Wir behalten uns bis zur Lieferung handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Besteller nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
4.4. Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung enthalten keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des § 276 I BGB und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir eine solche nicht ausdrücklich und schriftlich übernommen haben.
4.5. Wird Ware aufgrund von Vorgaben des Bestellers erstellt und verändert, so sind wir ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen. Dem Besteller stehen keine Ansprüche wegen Mängel zu, die auf diese Vorgaben oder vom Besteller verwendete von Dritten gelieferte Vorprodukte zurückzuführen sind.
4.6. Da wir Teile der Komponenten bei Vorlieferanten beziehen, steht unsere Lieferpflicht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung.
4.7. Von uns nicht zu vertretende Leistungshindernisse führen daher zu einer entsprechenden Verlängerung der Leistungsfrist. Dies gilt insbesondere für mangelnde oder fehlende Selbstbelieferung (siehe Ziffer 4.6), Verkehrs- oder Betriebsstörungen, behinderte Einfuhr, Energie- und Rohstoffmangel sowie behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das Leistungshindernis auf unbekannte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck gefährdet ist.
§5 Eigentumsvorbehalt
5.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers. Gerät der Käufer hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises ganz oder teilweise in Verzug, so geht über Ziffer 5.1 hinaus das Eigentum auf den Verkäufer erst dann über, wenn auch ein fälliger Anspruch auf Erstattung des Verzugsschadens (§§286, 280 BGB) erfüllt ist.
5.2. * Ist der Vertragspartner Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes, bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum des Verkäufers.
5.3. * Der Vertragspartner ist berechtigt unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zu veräußern, sofern er sich uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet.
5.4. * Der Kunde tritt schon mit Abschluß des Kaufvertrages zwischen ihm und uns die ihm aus der Veräusserung des Kaufgegenstandes oder sonstigen Rechtsgründen zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten in voller Höhe ab.
5.5. * Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung berechtigt, solange er sich uns gegenüber nicht im Zahlungsverzug befindet.
5.6. * Die Be- und Verarbeitung von uns gelieferter Ware erfolgt stets in unserem Auftrage, ohne daß uns hieraus Verbindlichkeiten entstehen.
5.7. * Übersteigt der Wert der Sicherheiten, insbesondere der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, der sicherungshalber abgetretenen Forderungen, sowie des Sicherungseigentums, daß wir aufgrund einer Verarbeitungsklausel erlangt haben, den Wert der Forderungen der Schmidbauer GmbH gegenüber dem Vertragspartner um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Ver- tragspartners zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet (z. B. Eigentumsübertragung von Sachen: Abtretung von Forderungen). Wert im Sinne des vorstehenden Absatzes ist der reale Wert, nicht der Nominalwert. Dieser Anspruch steht dem Vertragspartner selbstverständlich auch dann zu, wenn er sich in Zahlungsverzug befindet.
5.8. Der Kunde ist verpflichtet, unser Eigentum vor jeder Beeinträchtigung durch Dritte – soweit sie nicht im normalen Geschäftsverkehr erfolgt €“ zu schützen und uns zu melden; dies gilt insbesondere für Pfändungen durch Dritte.
§6 Haftung
Der Verwender haftet auf Schadenersatz nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch, sofern uns das Handeln einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zugerechnet wird. Dies gilt weiter auch für gesetzliche Ansprüche, etwa deliktische oder aus Vertragsverhandlungen, jedoch nicht bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§7 Gewährleistung/Nacherfüllung für Leistungen der Schmidbauer GmbH
7.1. Ist der gelieferte Gegenstand mangelhaft (§434 BGB), so haben wir nach unserer Wahl die Möglichkeit zur Nacherfüllung oder Ersatzlieferung. Schlagen Nacherfüllung oder Ersatzlieferung fehl, so stehen dem Vertragspartner die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, somit insbesondere Minderung oder Rücktritt zu.
7.2. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher, so beträgt die Verjährungsfrist für gebrauchte Sachen 1 Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
7.3. Handelt es sich bei dem Vertragspartner nicht um einen Verbraucher, so beträgt die Gewährleistungsfrist für Mängel bei neu hergestellten Sachen und Werkleistungen ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern es sich nicht um Mängel betreffend Ansprüche nach §438 I Nr. 2 BGB oder §634 a I Nr. 2 BGB handelt. Handelt es sich bei dem gelieferten Gegenstand um eine gebrauchte Sache, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
7.4. * Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann, so beträgt die Gewährleistungsfrist für Mängel bei neu hergestellten Sachen und Werkleistungen 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern es sich nicht um Mängel betreffend Ansprüche nach §438 I Nr. 2 BGB oder §634 a I Nr. 2 BGB handelt. Handelt es sich bei dem gelieferten Gegenstand um eine gebrauchte Sache, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
7.5. Durch die Bestimmungen der Ziffern 7.3 und 7.4 werden die Rechte des Vertragspartners nach §§478, 479 BGB nicht berührt.
§8 Abnahme
8.1. Nimmt der Käufer die Ware nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ab, sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert.
8.2. Mehr- oder Minderlieferungen von 5% mindestens aber 2 Stück sind bei Wertausgleich gestattet.
§9 Mängelanzeige
Ist der Vertragspartner Kaufmann und gehört der abgeschlossene Vertrag zum Handelsgewerbe des Kaufmanns, so werden die §§377, 378 HGB für Lieferungen an die Schmidbauer GmbH modifiziert. Eine unverzügliche Untersuchung und Anzeige eines Mangels liegt in jedem Falle noch dann vor, wenn der Kaufgegenstand innerhalb von zwei Wochen nach der Ablieferung untersucht und innerhalb dieser Frist die Mängelanzeige abgesandt wird. Dies gilt entsprechend, wenn sich später ein Mangel zeigt, sowie für die Fallgestaltung des § 378 HGB
§10 Untersuchungs- und Meldepflichten
Wir bemühen uns, nur hochwertigste Qualität zu liefern, dennoch lassen sich Fehlleistungen leider nie ganz ausschließen. Im Rahmen der Produktüberwachung ist daher jeder Vertragspartner verpflichtet, entdeckte Mängel, insbesondere Mängel, die auf Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler schließen lassen, unverzüglich schriftlich zu melden. Diese Meldung be- zweckt, sowohl die Vermeidung von Produkthaftungsansprüchen des Vertragspartners als auch Dritter als auch, daß wir an unseren Kunden oder andere Dritte nicht i. S. der §§434 ff BGB mangelhafte Ware versenden.
§11 Gerichtsstand
11.1. Ist der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlichrechtliches Sonder- vermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand bei Streitigkeiten, die zur sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts gehören, Eggenfelden, bei Streitigkeiten, die zur sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts gehören, Landshut.
11.2. Hat der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt die in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluß Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsbereich aus dem Geltungsbereich der ZPO, so ist allgemeiner Gerichtsstand bei Streitigkeiten die zur sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts gehören Eggenfelden, bei Streitigkeiten, die zur sachlichen Zuständigkeit des Landesgerichts gehören Landshut.
11.3. Die vorstehenden beiden Absätze finden keine Anwendung, wenn der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes angewiesen sind oder ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
11.4. Hat der Geschäftspartner seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat des EuGVÜ, so ist ausschließlicher Gerichtsstand bei Streitigkeiten, die zur sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts gehören, Eggenfelden, bei Streitigkeiten, die zur sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts gehören, Landshut. Der vorstehende Absatz findet keine Anwendung, wenn er den Vorschriften der Art. 12 oder 15 EuGVÜ zuwiderläuft oder eine ausschließliche Zuständigkeit gem. Art. 16 EuGVÜ begründet ist.
§12 Anwendbares Recht
Auf die Geschäftsbeziehung, insbesondere jeglichen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung und zwar unter Ausschluß internationaler Vereinbarung (z. B. UN-Kaufvertragsrecht, etc.).
§13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages zwischen uns und unserem Geschäftspartner unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Vertrag herausstellen, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages davon unberührt bleiben. Anstatt der inwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung treten, die die Parteien getroffen hätten, wenn Sie bei Abschluß des Vertrages die Unwirksamkeit oder die Lücke bedacht hätten.